Prinzipiell gilt erst einmal: Wer einen Anwalt beauftragt, schließt mit ihm einen Vertrag und muss dessen Leistungen auch bezahlen. Bei sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt es aber unterschiedliche Handhabungen.
Das Anwaltshonorar ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für Fälle des Sozialrechts wird nach einem Gebührenrahmen abgerechnet. Dieser sieht Mindest- bis Maximalgebühren vor, die je nach Aufwand zur Anwendung kommen. Am Beispiel der Verfahrensgebühr können Beträge zwischen 40 und 460 EUR berechnet werden. Bei durchschnittlichem Aufwand wird meist der Mittelwert des Gebührenrahmens berechnet, z.B. 250 EUR für die Verfahrensgebühr und weitere 200 EUR als Termingebühr. Allerdings können zusätzliche Verfahrensabschnitte anfallen, die weitere Rechtsanwaltskosten mit sich bringen.
Bei der Erstberatung kläre ich Sie detailliert über alle anfallenden Kosten auf, damit Sie immer den Überblick behalten.
Vor der Justiz ist jeder gleich. Aber gilt dies auch für einkommensschwache Personen? Die Kosten für einen Rechtsanwalt können Menschen mit geringem Einkommen finanziell schnell überfordern. Damit trotzdem jeder die Möglichkeit hat, sich rechtlich vertreten oder beraten zu lassen, gibt es die Instrumente der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe.
Die Beratungshilfe ist nicht für die Vertretung in einem Verfahren gedacht, sondern um sich im Vorfeld einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung anwaltlich beraten zu lassen.
Die Prozesskostenhilfe ist dazu da, einkommensschwachen Personen die anwaltliche Vertretung bei einem Gerichtsverfahren zu ermöglichen.
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, helfe ich Ihnen gern dabei, zu prüfen, inwieweit diese die Anwaltskosten übernehmen kann. Nicht jeder Verfahrensabschnitt wird von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt.
Bringen Sie Ihre Rechtsschutzunterlagen am besten zur unverbindlichen Erstberatung mit. So können wir schnell ermitteln, welche Inanspruchnahme aussichtsreich sein kann.